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Satz
BGB 1258. 1 Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers , so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus , die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1258. 1
Besteht
ein
Pfandrecht
an
dem
Anteil
eines
Miteigentümers
,
so
übt
der
Pfandgläubiger
die
Rechte
aus
,
die
sich
aus
der
Gemeinschaft
der
Miteigentümer
in
Ansehung
der
Verwaltung
der
Sache
und
der
Art
ihrer
Benutzung
ergeben
.
Englisch
BGB 1258. 1 If there is a pledge relating to the share of a co-owner , the pledgee exercises the rights that arise from the community of co-owners with regard to the management of the thing and the nature of its use .