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Satz
BGB 1256. 1 Das Pfandrecht erlischt , wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft . Das Erlöschen tritt nicht ein , solange die Forderung , für welche das Pfandrecht besteht , mit dem Recht eines Dritten belastet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1256. 1
Das
Pfandrecht
erlischt
,
wenn
es
mit
dem
Eigentum
in
derselben
Person
zusammentrifft
.
Das
Erlöschen
tritt
nicht
ein
,
solange
die
Forderung
,
für
welche
das
Pfandrecht
besteht
,
mit
dem
Recht
eines
Dritten
belastet
ist
.
Englisch
BGB 1256. 1 The pledge is extinguished if it coincides with ownership in the same person . There is no extinction as long as the claim for which the pledge exists is encumbered with the right of a third party .