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Satz
BGB 1255. 1 Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer , dass er das Pfandrecht aufgebe .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1255. 1
Zur
Aufhebung
des
Pfandrechts
durch
Rechtsgeschäft
genügt
die
Erklärung
des
Pfandgläubigers
gegenüber
dem
Verpfänder
oder
dem
Eigentümer
,
dass
er
das
Pfandrecht
aufgebe
.
Englisch
BGB 1255. 1 For the cancellation of the pledge by legal transaction , it is sufficient for the pledgee to declare to the pledgor or to the owner that he gives up the pledge .