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Satz
BGB 1253. 2 Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers , so wird vermutet , dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei . Diese Vermutung gilt auch dann , wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet , der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1253. 2
Ist
das
Pfand
im
Besitz
des
Verpfänders
oder
des
Eigentümers
,
so
wird
vermutet
,
dass
das
Pfand
ihm
von
dem
Pfandgläubiger
zurückgegeben
worden
sei
.
Diese
Vermutung
gilt
auch
dann
,
wenn
sich
das
Pfand
im
Besitz
eines
Dritten
befindet
,
der
den
Besitz
nach
der
Entstehung
des
Pfandrechts
von
dem
Verpfänder
oder
dem
Eigentümer
erlangt
hat
.
Englisch
BGB 1253. 2 If the pledged item is in the possession of the pledgor or of the owner , there is a presumption that the pledged item has been returned to him by the pledgee . This presumption also applies if the pledged item is in the possession of a third party who obtained possession , after the creation of the pledge , from the pledgor or the owner .