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Satz
BGB 1251. 2 Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein . Erfüllt er die Verpflichtungen nicht , so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge , der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat . Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein , wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1251. 2
Mit
der
Erlangung
des
Besitzes
tritt
der
neue
Pfandgläubiger
anstelle
des
bisherigen
Pfandgläubigers
in
die
mit
dem
Pfandrecht
verbundenen
Verpflichtungen
gegen
den
Verpfänder
ein
.
Erfüllt
er
die
Verpflichtungen
nicht
,
so
haftet
für
den
von
ihm
zu
ersetzenden
Schaden
der
bisherige
Pfandgläubiger
wie
ein
Bürge
,
der
auf
die
Einrede
der
Vorausklage
verzichtet
hat
.
Die
Haftung
des
bisherigen
Pfandgläubigers
tritt
nicht
ein
,
wenn
die
Forderung
kraft
Gesetzes
auf
den
neuen
Pfandgläubiger
übergeht
oder
ihm
auf
Grund
einer
gesetzlichen
Verpflichtung
abgetreten
wird
.
Englisch
BGB 1251. 2 Upon obtaining possession , the new pledgee takes the place of the previous pledgee in relation to the duties connected with the pledge that are owed to the pledgor . If he fails to perform the duties , the previous pledgee is liable for the damage to be compensated for by him in the same way as a surety who has waived the defence of unexhausted remedies against the principal debtor . The liability of the previous pledgee does not come into existence if the claim passes to the new pledgee by operation of law or is assigned to him on the basis of a statutory obligation .