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Satz
BGB 1249 Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde , kann den Pfandgläubiger befriedigen , sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist . Die Vorschrift des § 268 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1249
Wer
durch
die
Veräußerung
des
Pfandes
ein
Recht
an
dem
Pfande
verlieren
würde
,
kann
den
Pfandgläubiger
befriedigen
,
sobald
der
Schuldner
zur
Leistung
berechtigt
ist
.
Die
Vorschrift
des
§ 268
Abs
. 2 , 3
findet
entsprechende
Anwendung
.