kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1248 Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer , es sei denn , dass der Pfandgläubiger weiß , dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1248
Bei
dem
Verkauf
des
Pfandes
gilt
zugunsten
des
Pfandgläubigers
der
Verpfänder
als
der
Eigentümer
,
es
sei
denn
,
dass
der
Pfandgläubiger
weiß
,
dass
der
Verpfänder
nicht
der
Eigentümer
ist
.