kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1248 Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer , es sei denn , dass der Pfandgläubiger weiß , dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist .