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Satz
BGB 1247 Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt , gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt . Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1247
Soweit
der
Erlös
aus
dem
Pfande
dem
Pfandgläubiger
zu
seiner
Befriedigung
gebührt
,
gilt
die
Forderung
als
von
dem
Eigentümer
berichtigt
.
Im
Übrigen
tritt
der
Erlös
an
die
Stelle
des
Pfandes
.