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Satz
BGB 1245. 1 Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren . Steht einem Dritten an dem Pfand ein Recht zu , das durch die Veräußerung erlischt , so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1245. 1
Der
Eigentümer
und
der
Pfandgläubiger
können
eine
von
den
Vorschriften
der
§§ 1234
bis
1240
abweichende
Art
des
Pfandverkaufs
vereinbaren
.
Steht
einem
Dritten
an
dem
Pfand
ein
Recht
zu
,
das
durch
die
Veräußerung
erlischt
,
so
ist
die
Zustimmung
des
Dritten
erforderlich
.
Die
Zustimmung
ist
demjenigen
gegenüber
zu
erklären
,
zu
dessen
Gunsten
sie
erfolgt
;
sie
ist
unwiderruflich
.
Englisch
BGB 1245. 1 The owner and the pledgee may agree on a manner of sale of the pledged item that deviates from the provisions of sections 1234 to 1240. If a third party has a right in the pledged item which is extinguished by the sale , then the approval of this third party is necessary . Approval is to be declared to the person in whose favour it is given ; it is irrevocable .