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DeutschBGB 1244 Wird eine Sache als Pfand veräußert , ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird , von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt , so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934 , 936 entsprechende Anwendung , wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs . 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs . 2 beobachtet worden sind .