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Satz
BGB 1244 Wird eine Sache als Pfand veräußert , ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird , von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt , so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934 , 936 entsprechende Anwendung , wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs . 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs . 2 beobachtet worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1244
Wird
eine
Sache
als
Pfand
veräußert
,
ohne
dass
dem
Veräußerer
ein
Pfandrecht
zusteht
oder
den
Erfordernissen
genügt
wird
,
von
denen
die
Rechtmäßigkeit
der
Veräußerung
abhängt
,
so
finden
die
Vorschriften
der
§§ 932
bis
934 , 936
entsprechende
Anwendung
,
wenn
die
Veräußerung
nach
§ 1233
Abs
. 2
erfolgt
ist
oder
die
Vorschriften
des
§ 1235
oder
des
§ 1240
Abs
. 2
beobachtet
worden
sind
.