kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1241 Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen , sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1241
Der
Pfandgläubiger
hat
den
Eigentümer
von
dem
Verkauf
des
Pfandes
und
dem
Ergebnis
unverzüglich
zu
benachrichtigen
,
sofern
nicht
die
Benachrichtigung
untunlich
ist
.