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Satz
BGB 1237 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen . Der Eigentümer und Dritte , denen Rechte an dem Pfande zustehen , sind besonders zu benachrichtigen ; die Benachrichtigung darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1237
Zeit
und
Ort
der
Versteigerung
sind
unter
allgemeiner
Bezeichnung
des
Pfandes
öffentlich
bekannt
zu
machen
.
Der
Eigentümer
und
Dritte
,
denen
Rechte
an
dem
Pfande
zustehen
,
sind
besonders
zu
benachrichtigen
;
die
Benachrichtigung
darf
unterbleiben
,
wenn
sie
untunlich
ist
.