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Satz
BGB 1236 Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen , an dem das Pfand aufbewahrt wird . Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten , so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1236
Die
Versteigerung
hat
an
dem
Orte
zu
erfolgen
,
an
dem
das
Pfand
aufbewahrt
wird
.
Ist
von
einer
Versteigerung
an
dem
Aufbewahrungsort
ein
angemessener
Erfolg
nicht
zu
erwarten
,
so
ist
das
Pfand
an
einem
geeigneten
anderen
Orte
zu
versteigern
.