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Satz
BGB 1234. 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen , wegen dessen der Verkauf stattfinden soll . Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen ; sie darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1234. 1
Der
Pfandgläubiger
hat
dem
Eigentümer
den
Verkauf
vorher
anzudrohen
und
dabei
den
Geldbetrag
zu
bezeichnen
,
wegen
dessen
der
Verkauf
stattfinden
soll
.
Die
Androhung
kann
erst
nach
dem
Eintritt
der
Verkaufsberechtigung
erfolgen
;
sie
darf
unterbleiben
,
wenn
sie
untunlich
ist
.
Englisch
BGB 1234. 1 The pledgee must warn the owner of the sale in advance and at the same time specify the sum of money for which the sale is to take place . The warning may be given only after the right of sale has arisen ; it may be omitted if it is impracticable .