kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1234. 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen , wegen dessen der Verkauf stattfinden soll . Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen ; sie darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
EnglischBGB 1234. 1 The pledgee must warn the owner of the sale in advance and at the same time specify the sum of money for which the sale is to take place . The warning may be given only after the right of sale has arisen ; it may be omitted if it is impracticable .