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Satz
BGB 1233. 2 Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt , so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1233. 2
Hat
der
Pfandgläubiger
für
sein
Recht
zum
Verkauf
einen
vollstreckbaren
Titel
gegen
den
Eigentümer
erlangt
,
so
kann
er
den
Verkauf
auch
nach
den
für
den
Verkauf
einer
gepfändeten
Sache
geltenden
Vorschriften
bewirken
lassen
.
Englisch
BGB 1233. 2 If the pledgee has obtained an enforceable judgment against the owner for his right of sale , he may also have the sale made in accordance with the provisions governing the sale of a pledged thing .