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Satz
BGB 1232 Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet , einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben . Ist er nicht im Besitz des Pfandes , so kann er , sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt , dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1232
Der
Pfandgläubiger
ist
nicht
verpflichtet
,
einem
ihm
im
Range
nachstehenden
Pfandgläubiger
das
Pfand
zum
Zwecke
des
Verkaufs
herauszugeben
.
Ist
er
nicht
im
Besitz
des
Pfandes
,
so
kann
er
,
sofern
er
nicht
selbst
den
Verkauf
betreibt
,
dem
Verkauf
durch
einen
nachstehenden
Pfandgläubiger
nicht
widersprechen
.