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Satz
BGB 1231 Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes , so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern . Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen ; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten , das Pfand zum Verkauf bereitzustellen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1231
Ist
der
Pfandgläubiger
nicht
im
Alleinbesitz
des
Pfandes
,
so
kann
er
nach
dem
Eintritt
der
Verkaufsberechtigung
die
Herausgabe
des
Pfandes
zum
Zwecke
des
Verkaufs
fordern
.
Auf
Verlangen
des
Verpfänders
hat
anstelle
der
Herausgabe
die
Ablieferung
an
einen
gemeinschaftlichen
Verwahrer
zu
erfolgen
;
der
Verwahrer
hat
sich
bei
der
Ablieferung
zu
verpflichten
,
das
Pfand
zum
Verkauf
bereitzustellen
.