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Satz
BGB 1230 Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , diejenigen auswählen , welche verkauft werden sollen . Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen , als zu seiner Befriedigung erforderlich sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1230
Unter
mehreren
Pfändern
kann
der
Pfandgläubiger
,
soweit
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
,
diejenigen
auswählen
,
welche
verkauft
werden
sollen
.
Er
kann
nur
so
viele
Pfänder
zum
Verkauf
bringen
,
als
zu
seiner
Befriedigung
erforderlich
sind
.