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Satz
BGB 1229 Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung , nach welcher dem Pfandgläubiger , falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird , das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll , ist nichtig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1229
Eine
vor
dem
Eintritt
der
Verkaufsberechtigung
getroffene
Vereinbarung
,
nach
welcher
dem
Pfandgläubiger
,
falls
er
nicht
oder
nicht
rechtzeitig
befriedigt
wird
,
das
Eigentum
an
der
Sache
zufallen
oder
übertragen
werden
soll
,
ist
nichtig
.