kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1229 Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung , nach welcher dem Pfandgläubiger , falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird , das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll , ist nichtig .