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Satz
BGB 1228. 2 Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt , sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist . Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld , so ist der Verkauf erst zulässig , wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1228. 2
Der
Pfandgläubiger
ist
zum
Verkauf
berechtigt
,
sobald
die
Forderung
ganz
oder
zum
Teil
fällig
ist
.
Besteht
der
geschuldete
Gegenstand
nicht
in
Geld
,
so
ist
der
Verkauf
erst
zulässig
,
wenn
die
Forderung
in
eine
Geldforderung
übergegangen
ist
.
Englisch
BGB 1228. 2 The pledgee is entitled to effect the sale as soon as the claim is due in whole or in part . If the object owed does not consist in money , the sale is not permitted until the claim has been converted into a money claim .