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Satz
BGB 1227 Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt , so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1227
Wird
das
Recht
des
Pfandgläubigers
beeinträchtigt
,
so
finden
auf
die
Ansprüche
des
Pfandgläubigers
die
für
die
Ansprüche
aus
dem
Eigentum
geltenden
Vorschriften
entsprechende
Anwendung
.