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Satz
BGB 1226 Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten . Die Vorschrift des § 548 Abs . 1 Satz 2 und 3 , Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1226
Die
Ersatzansprüche
des
Verpfänders
wegen
Veränderungen
oder
Verschlechterungen
des
Pfandes
sowie
die
Ansprüche
des
Pfandgläubigers
auf
Ersatz
von
Verwendungen
oder
auf
Gestattung
der
Wegnahme
einer
Einrichtung
verjähren
in
sechs
Monaten
.
Die
Vorschrift
des
§ 548
Abs
. 1
Satz
2
und
3 ,
Abs
. 2
findet
entsprechende
Anwendung
.