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Satz
BGB 1225 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner , so geht , soweit er den Pfandgläubiger befriedigt , die Forderung auf ihn über . Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1225
Ist
der
Verpfänder
nicht
der
persönliche
Schuldner
,
so
geht
,
soweit
er
den
Pfandgläubiger
befriedigt
,
die
Forderung
auf
ihn
über
.
Die
für
einen
Bürgen
geltenden
Vorschrift
des
§ 774
findet
entsprechende
Anwendung
.