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Satz
BGB 1221 Hat das Pfand einen Börsen - oder Marktpreis , so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1221
Hat
das
Pfand
einen
Börsen
-
oder
Marktpreis
,
so
kann
der
Pfandgläubiger
den
Verkauf
aus
freier
Hand
durch
einen
zu
solchen
Verkäufen
öffentlich
ermächtigten
Handelsmäkler
oder
durch
eine
zur
öffentlichen
Versteigerung
befugte
Person
zum
laufenden
Preis
bewirken
.