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Satz
BGB 1220. 2 Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1220. 2
Der
Pfandgläubiger
hat
den
Verpfänder
von
der
Versteigerung
unverzüglich
zu
benachrichtigen
;
im
Falle
der
Unterlassung
ist
er
zum
Schadensersatz
verpflichtet
.
Englisch
BGB 1220. 2 The pledgee must notify the pledgor of the auction without undue delay ; in the event of failure to do so , he is obliged to pay damages .