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Satz
BGB 1219. 1 Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet , so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1219. 1
Wird
durch
den
drohenden
Verderb
des
Pfandes
oder
durch
eine
zu
besorgende
wesentliche
Minderung
des
Wertes
die
Sicherheit
des
Pfandgläubigers
gefährdet
,
so
kann
dieser
das
Pfand
öffentlich
versteigern
lassen
.
Englisch
BGB 1219. 1 If the imminent spoilage of the pledged item or a substantial decrease of its value that is to be feared jeopardises the security of the pledgee , the pledgee may have the pledged item sold by public auction .