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Satz
BGB 1218. 2 Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen , sofern nicht die Anzeige untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1218. 2
Der
Pfandgläubiger
hat
dem
Verpfänder
von
dem
drohenden
Verderb
unverzüglich
Anzeige
zu
machen
,
sofern
nicht
die
Anzeige
untunlich
ist
.
Englisch
BGB 1218. 2 The pledgee must notify the pledgor of the imminent spoilage without undue delay , unless notification is impracticable .