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Satz
BGB 1217. 2 Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen . Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig , so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe , welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1217. 2
Statt
der
Hinterlegung
oder
der
Ablieferung
der
Sache
an
einen
Verwahrer
kann
der
Verpfänder
die
Rückgabe
des
Pfandes
gegen
Befriedigung
des
Gläubigers
verlangen
.
Ist
die
Forderung
unverzinslich
und
noch
nicht
fällig
,
so
gebührt
dem
Pfandgläubiger
nur
die
Summe
,
welche
mit
Hinzurechnung
der
gesetzlichen
Zinsen
für
die
Zeit
von
der
Zahlung
bis
zur
Fälligkeit
dem
Betrag
der
Forderung
gleichkommt
.
Englisch
BGB 1217. 2 Instead of the deposit or the delivery of the thing to a custodian , the pledgor may demand the return of the pledged item in return for the satisfaction of the creditor . If the claim is interest-free and is not yet due , then the pledgee is entitled only to the amount which , with the addition of the statutory interest for the period from the payment until the due date , is equivalent to the amount of the claim .