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Satz
BGB 1216 Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Pfandgläubiger ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er das Pfand versehen hat , wegzunehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1216
Macht
der
Pfandgläubiger
Verwendungen
auf
das
Pfand
,
so
bestimmt
sich
die
Ersatzpflicht
des
Verpfänders
nach
den
Vorschriften
über
die
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
.
Der
Pfandgläubiger
ist
berechtigt
,
eine
Einrichtung
,
mit
der
er
das
Pfand
versehen
hat
,
wegzunehmen
.