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Satz
BGB 1213. 2 Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1213. 2
Ist
eine
von
Natur
fruchttragende
Sache
dem
Pfandgläubiger
zum
Alleinbesitz
übergeben
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
der
Pfandgläubiger
zum
Fruchtbezug
berechtigt
sein
soll
.
Englisch
BGB 1213. 2 If a thing which by its nature bears fruit is delivered to the pledgee for his sole possession , it is to be presumed in case of doubt that the pledgee is to be entitled to take the fruit .