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Satz
BGB 1211. 1 Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der persönliche Schuldner , so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1211. 1
Der
Verpfänder
kann
dem
Pfandgläubiger
gegenüber
die
dem
persönlichen
Schuldner
gegen
die
Forderung
sowie
die
nach
§ 770
einem
Bürgen
zustehenden
Einreden
geltend
machen
.
Stirbt
der
persönliche
Schuldner
,
so
kann
sich
der
Verpfänder
nicht
darauf
berufen
,
dass
der
Erbe
für
die
Schuld
nur
beschränkt
haftet
.
Englisch
BGB 1211. 1 The pledgor may assert against the pledgee the defences which are available to a personal debtor against the claim , as well as those of a surety under section 770. If the personal debtor dies , then the pledgor may not invoke the fact that his heir has only limited liability for the obligation .