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Satz
BGB 1210. 2 Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen , für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1210. 2
Das
Pfand
haftet
für
die
Ansprüche
des
Pfandgläubigers
auf
Ersatz
von
Verwendungen
,
für
die
dem
Pfandgläubiger
zu
ersetzenden
Kosten
der
Kündigung
und
der
Rechtsverfolgung
sowie
für
die
Kosten
des
Pfandverkaufs
.
Englisch
BGB 1210. 2 The pledged item is liable for the claims of the pledgee for reimbursement of outlays , for the costs of notice and the pursuit of rights to be reimbursed to the pledgee and for the costs of the sale of the pledged item .