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Satz
BGB 1210. 1 Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand , insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen . Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes , so wird durch ein Rechtsgeschäft , das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt , die Haftung nicht erweitert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1210. 1
Das
Pfand
haftet
für
die
Forderung
in
deren
jeweiligem
Bestand
,
insbesondere
auch
für
Zinsen
und
Vertragsstrafen
.
Ist
der
persönliche
Schuldner
nicht
der
Eigentümer
des
Pfandes
,
so
wird
durch
ein
Rechtsgeschäft
,
das
der
Schuldner
nach
der
Verpfändung
vornimmt
,
die
Haftung
nicht
erweitert
.
Englisch
BGB 1210. 1 The pledged item is liable for the claim as it exists from time to time , in particular including interest and contractual penalties . If a personal debtor is not the owner of the pledged item , the liability is not extended by a legal transaction entered into by the debtor after the pledging .