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Satz
BGB 1208 Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet , so geht das Pfandrecht dem Recht vor , es sei denn , dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist . Die Vorschriften des § 932 Abs . 1 Satz 2 , des § 935 und des § 936 Abs . 3 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1208
Ist
die
Sache
mit
dem
Recht
eines
Dritten
belastet
,
so
geht
das
Pfandrecht
dem
Recht
vor
,
es
sei
denn
,
dass
der
Pfandgläubiger
zur
Zeit
des
Erwerbs
des
Pfandrechts
in
Ansehung
des
Rechts
nicht
in
gutem
Glauben
ist
.
Die
Vorschriften
des
§ 932
Abs
. 1
Satz
2 ,
des
§ 935
und
des
§ 936
Abs
. 3
finden
entsprechende
Anwendung
.