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Satz
BGB 1207 Gehört die Sache nicht dem Verpfänder , so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932 , 934 , 935 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1207
Gehört
die
Sache
nicht
dem
Verpfänder
,
so
finden
auf
die
Verpfändung
die
für
den
Erwerb
des
Eigentums
geltenden
Vorschriften
der
§§ 932 , 934 , 935
entsprechende
Anwendung
.