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Satz
BGB 1206 Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes , wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder , falls sie im Besitz eines Dritten ist , die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1206
Anstelle
der
Übergabe
der
Sache
genügt
die
Einräumung
des
Mitbesitzes
,
wenn
sich
die
Sache
unter
dem
Mitverschluss
des
Gläubigers
befindet
oder
,
falls
sie
im
Besitz
eines
Dritten
ist
,
die
Herausgabe
nur
an
den
Eigentümer
und
den
Gläubiger
gemeinschaftlich
erfolgen
kann
.