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Satz
BGB 1205. 1 Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind , dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll . Ist der Gläubiger im Besitz der Sache , so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1205. 1
Zur
Bestellung
des
Pfandrechts
ist
erforderlich
,
dass
der
Eigentümer
die
Sache
dem
Gläubiger
übergibt
und
beide
darüber
einig
sind
,
dass
dem
Gläubiger
das
Pfandrecht
zustehen
soll
.
Ist
der
Gläubiger
im
Besitz
der
Sache
,
so
genügt
die
Einigung
über
die
Entstehung
des
Pfandrechts
.
Englisch
BGB 1205. 1 To create a pledge , it is necessary for the owner to deliver the thing to the creditor and for both to agree that the creditor is to be entitled to the pledge . If the creditor is in possession of the thing , agreement on the creation of the pledge suffices .