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Satz
BGB 1204. 1 Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden , dass der Gläubiger berechtigt ist , Befriedigung aus der Sache zu suchen ( Pfandrecht ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1204. 1
Eine
bewegliche
Sache
kann
zur
Sicherung
einer
Forderung
in
der
Weise
belastet
werden
,
dass
der
Gläubiger
berechtigt
ist
,
Befriedigung
aus
der
Sache
zu
suchen
(
Pfandrecht
) .
Englisch
BGB 1204. 1 A movable thing may be encumbered to secure a claim in such a way that the creditor is entitled to seek satisfaction from the thing ( pledge ) .