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Satz
BGB 1192. 1a Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ( Sicherungsgrundschuld ) , können Einreden , die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben , auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden ; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung . Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1192. 1a
Ist
die
Grundschuld
zur
Sicherung
eines
Anspruchs
verschafft
worden
(
Sicherungsgrundschuld
) ,
können
Einreden
,
die
dem
Eigentümer
auf
Grund
des
Sicherungsvertrags
mit
dem
bisherigen
Gläubiger
gegen
die
Grundschuld
zustehen
oder
sich
aus
dem
Sicherungsvertrag
ergeben
,
auch
jedem
Erwerber
der
Grundschuld
entgegengesetzt
werden
; § 1157
Satz
2
findet
insoweit
keine
Anwendung
.
Im
Übrigen
bleibt
§ 1157
unberührt
.
Englisch
BGB 1192. 1a If the land charge has been established as security for a claim ( security land charge ) , defences to which the owner is entitled with regard to the land charge on the basis of the security contract with the previous creditor , or which emerge from the security contract , may also be imposed on any acquirer of the land charge ; section 1157 sentence 2 does not apply in this respect . Section 1157 remains unaffected in other respects .