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Satz
BGB 1192. 1 Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung , soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt , dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1192. 1
Auf
die
Grundschuld
finden
die
Vorschriften
über
die
Hypothek
entsprechende
Anwendung
,
soweit
sich
nicht
daraus
ein
anderes
ergibt
,
dass
die
Grundschuld
nicht
eine
Forderung
voraussetzt
.
Englisch
BGB 1192. 1 The land charge is governed by the provisions on mortgages with the necessary modifications , unless the fact that the land charge requires the existence of a claim leads to a different conclusion .