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Satz
BGB 1188. 2 Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig , wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist . Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden , so kann die Ausschließung erst erfolgen , wenn die Verjährung eingetreten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1188. 2
Die
Ausschließung
des
Gläubigers
mit
seinem
Recht
nach
§ 1170
ist
nur
zulässig
,
wenn
die
im
§ 801
bezeichnete
Vorlegungsfrist
verstrichen
ist
.
Ist
innerhalb
der
Frist
die
Schuldverschreibung
vorgelegt
oder
der
Anspruch
aus
der
Urkunde
gerichtlich
geltend
gemacht
worden
,
so
kann
die
Ausschließung
erst
erfolgen
,
wenn
die
Verjährung
eingetreten
ist
.
Englisch
BGB 1188. 2 The exclusion of the right of the creditor in accordance with section 1170 is permitted only if the presentation period named in section 801 has expired . If , within the period , the bond is presented or the claim based on the document has been asserted in court , the exclusion may not take place until the limitation period has expired .