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Satz
BGB 1182 Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks , aus dem der Gläubiger befriedigt wird , von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann , geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über . Die Hypothek kann jedoch , wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird , nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und , wenn das Grundstück mit einem im Range gleich - oder nachstehenden Recht belastet ist , nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1182
Soweit
im
Falle
einer
Gesamthypothek
der
Eigentümer
des
Grundstücks
,
aus
dem
der
Gläubiger
befriedigt
wird
,
von
dem
Eigentümer
eines
der
anderen
Grundstücke
oder
einem
Rechtsvorgänger
dieses
Eigentümers
Ersatz
verlangen
kann
,
geht
die
Hypothek
an
dem
Grundstück
dieses
Eigentümers
auf
ihn
über
.
Die
Hypothek
kann
jedoch
,
wenn
der
Gläubiger
nur
teilweise
befriedigt
wird
,
nicht
zum
Nachteil
der
dem
Gläubiger
verbleibenden
Hypothek
und
,
wenn
das
Grundstück
mit
einem
im
Range
gleich
-
oder
nachstehenden
Recht
belastet
ist
,
nicht
zum
Nachteil
dieses
Rechts
geltend
gemacht
werden
.