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Satz
BGB 1180. 2 Steht die Forderung , die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll , nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu , so ist dessen Zustimmung erforderlich ; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt . Die Vorschriften des § 875 Abs . 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1180. 2
Steht
die
Forderung
,
die
an
die
Stelle
der
bisherigen
Forderung
treten
soll
,
nicht
dem
bisherigen
Hypothekengläubiger
zu
,
so
ist
dessen
Zustimmung
erforderlich
;
die
Zustimmung
ist
dem
Grundbuchamt
oder
demjenigen
gegenüber
zu
erklären
,
zu
dessen
Gunsten
sie
erfolgt
.
Die
Vorschriften
des
§ 875
Abs
. 2
und
des
§ 876
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1180. 2 If the claim that is to take the place of the previous claim does not belong to the previous mortgage creditor , his approval is required ; this approval is to be declared to the Land Registry or to the person in whose favour it is given . The provisions of section 875 ( 2 ) and section 876 apply with the necessary modifications .