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Satz
BGB 1180. 1 An die Stelle der Forderung , für welche die Hypothek besteht , kann eine andere Forderung gesetzt werden . Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1180. 1
An
die
Stelle
der
Forderung
,
für
welche
die
Hypothek
besteht
,
kann
eine
andere
Forderung
gesetzt
werden
.
Zu
der
Änderung
ist
die
Einigung
des
Gläubigers
und
des
Eigentümers
sowie
die
Eintragung
in
das
Grundbuch
erforderlich
;
die
Vorschriften
des
§ 873
Abs
. 2
und
der
§§ 876 , 878
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1180. 1 The claim for which the mortgage exists may be replaced by another claim . The alteration requires the agreement of the creditor and the owner , and registration in the Land Register ; the provisions of section 873 ( 2 ) and sections 876 and 878 apply with the necessary modifications .