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DeutschBGB 1179a. 5 Als Inhalt einer Hypothek , deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht , kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden ; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden . Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken , die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen , im Grundbuch anzugeben ; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart , so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden . Wird der Ausschluss aufgehoben , so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen , die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben .
EnglischBGB 1179a. 5 If the creditor of a mortgage has a claim to deletion under the above provisions , it may be agreed that the exclusion of this claim is part of the contents of the mortgage ; the exclusion may be restricted to a specific case of merger . The exclusion is to be stated in the Land Register with a designation of the mortgages which are wholly or partially exempted from the claim for deletion ; if the exclusion has not been agreed for every case of merger , then , in order to define specifically the cases involved , reference may be made to the approval of registration . If the exclusion is cancelled , no claims for deletion arise from this for mergers which existed only prior to the cancellation .