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Satz
BGB 1179 Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber , die Hypothek löschen zu lassen , wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt , so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden , wenn demjenigen , zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll , 1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder 2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht ; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1179
Verpflichtet
sich
der
Eigentümer
einem
anderen
gegenüber
,
die
Hypothek
löschen
zu
lassen
,
wenn
sie
sich
mit
dem
Eigentum
in
einer
Person
vereinigt
,
so
kann
zur
Sicherung
des
Anspruchs
auf
Löschung
eine
Vormerkung
in
das
Grundbuch
eingetragen
werden
,
wenn
demjenigen
,
zu
dessen
Gunsten
die
Eintragung
vorgenommen
werden
soll
, 1.
ein
anderes
gleichrangiges
oder
nachrangiges
Recht
als
eine
Hypothek
,
Grundschuld
oder
Rentenschuld
am
Grundstück
zusteht
oder
2.
ein
Anspruch
auf
Einräumung
eines
solchen
anderen
Rechts
oder
auf
Übertragung
des
Eigentums
am
Grundstück
zusteht
;
der
Anspruch
kann
auch
ein
künftiger
oder
bedingter
sein
.