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Satz
BGB 1177. 2 Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu , so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek , solange die Vereinigung besteht , nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1177. 2
Steht
dem
Eigentümer
auch
die
Forderung
zu
,
so
bestimmen
sich
seine
Rechte
aus
der
Hypothek
,
solange
die
Vereinigung
besteht
,
nach
den
für
eine
Grundschuld
des
Eigentümers
geltenden
Vorschriften
.
Englisch
BGB 1177. 2 If the claim is also owed to the owner , the rights of the owner under the mortgage are governed , as long as the merger exists , by the provisions applicable for a land charge of the owner .