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Satz
BGB 1176 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163 , 1164 , 1168 , 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor , so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1176
Liegen
die
Voraussetzungen
der
§§ 1163 , 1164 , 1168 , 1172
bis
1175
nur
in
Ansehung
eines
Teilbetrags
der
Hypothek
vor
,
so
kann
die
auf
Grund
dieser
Vorschriften
dem
Eigentümer
oder
einem
der
Eigentümer
oder
dem
persönlichen
Schuldner
zufallende
Hypothek
nicht
zum
Nachteil
der
dem
Gläubiger
verbleibenden
Hypothek
geltend
gemacht
werden
.