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Satz
BGB 1175. 1 Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek , so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu ; die Vorschriften des § 1172 Abs . 2 finden Anwendung . Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke , so erlischt die Hypothek an diesem .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1175. 1
Verzichtet
der
Gläubiger
auf
die
Gesamthypothek
,
so
fällt
sie
den
Eigentümern
der
belasteten
Grundstücke
gemeinschaftlich
zu
;
die
Vorschriften
des
§ 1172
Abs
. 2
finden
Anwendung
.
Verzichtet
der
Gläubiger
auf
die
Hypothek
an
einem
der
Grundstücke
,
so
erlischt
die
Hypothek
an
diesem
.
Englisch
BGB 1175. 1 If a creditor waives the blanket mortgage , it devolves on the owners of the encumbered plots of land jointly ; the provisions of section 1172 ( 2 ) apply . If the creditor waives the mortgage on one of the plots of land , the mortgage thereon is extinguished .