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Satz
BGB 1171. 3 Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses , wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet ; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt , auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1171. 3
Das
Recht
des
Gläubigers
auf
den
hinterlegten
Betrag
erlischt
mit
dem
Ablauf
von
30
Jahren
nach
der
Rechtskraft
des
Ausschließungsbeschlusses
,
wenn
nicht
der
Gläubiger
sich
vorher
bei
der
Hinterlegungsstelle
meldet
;
der
Hinterleger
ist
zur
Rücknahme
berechtigt
,
auch
wenn
er
auf
das
Recht
zur
Rücknahme
verzichtet
hat
.
Englisch
BGB 1171. 3 The right of the creditor to the deposited amount lapses upon the expiry of thirty years after the exclusory order coming into legal effect if the creditor does not report to the place of deposit before then ; the depositor is entitled to withdraw , even if he has waived the right of withdrawal .